Bei der Erfassung von Wärme durch elektronische Heizkostenverteiler (EHKV) wird nur die Wärmeabgabe am Heizkörper selbst erfasst, denn nur dort sind die EHKV montiert. Wärme, die über die Rohrleitungen abgegeben wird, wird nicht mit gemessen. Somit wird über die Summe aller EHKV nicht die tatsächlich in den Wohnungen abgegebene Wärmeenergie der Liegenschaft ermittelt. Der über die Rohre abgegebene Wärmeanteil („Rohrwärmeanteil“) bleibt unberücksichtigt.
Diese Problematik ist insbesondere bei Einrohrheizungen bekannt, vor allem wenn diese nur wenig gedämmt sind und die Systemtemperaturen hoch sind. Aber auch bei schlecht isolierten Zweirohrheizungen mit hohen Systemtemperaturen kann dieses Problem auftreten.
Ist der Anteil dieser Rohrwärme groß und je Wohnung unterschiedlich, tragen einige Nutzer die Kosten anderer Nutzer wesentlich mit. Für diese Fälle erlaubt die Anwendung der VDI 2077 trotzdem eine rechtssichere und gerechte Abrechnung.
Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat ein Verfahren entwickelt, das als "Beiblatt Rohrwärme zur VDI 2077" erhältlich ist. Die novellierte und seit Januar 2009 gültige HeizkVO bietet damit die Möglichkeit, das VDI-Verfahren rechtssicher anzuwenden (§ 7 Abs. (1) Satz 3); der Eigentümer der Liegenschaft ist nicht dazu verpflichtet dieses Verfahren anzuwenden und muss den Messdienst hiermit auch entsprechend beauftragen. Laut dem Beiblatt gibt es drei Kriterien, die für einen zu hohen und ungleich verteilten Anteil an Rohrwärme innerhalb eines Gebäudes sprechen:
• Der Verbrauchswärmeanteil, also der Anteil der Wärme, den die Heizkörper tatsächlich abgeben, liegt bei 0,34 Verbrauchseinheiten pro kWh eingesetzter Heizwärme oder darunter. • Die Standardabweichung der flächenbezogenen Verbrauchswerte, also der Unterschied zwischen Viel- oder Wenigverbrauchern, liegt bei 0,85 oder darüber.
• Der Anteil der extremen Niedrigverbraucher im Gebäude ist größer als 15 %.
Wenn alle 3 Kriterien erfüllt sind, wird ein wesentlicher Rohrwärmefall erkannt und eine Korrektur dringend empfohlen. Die Berechnungen sind anspruchsvoll und können nur anhand der Verbrauchsdaten aller Nutzer erfolgen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017 (VIII ZR 5/16) besagt, dass die VDI2077 nur zur Anwendung kommen darf, wenn die Rohrleitung ungedämmt und freiliegend sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn die Erfassungsrate zu niedrig ist, es eigentlich zu einer Pauschalabrechnung kommen müsste.
Ist die Rohrwärmemenge berechnet, werden jedem Nutzer zusätzliche Verbrauchseinheiten für die vorher berechnete Rohrwärmemenge der Liegenschaft entsprechend seiner Heizfläche zugewiesen. Die Heizkostenabrechnung von Qivalo führt diese Einheiten dann als "Korrektur nach VDI 2077" auf. Das Berechnungsverfahren bewirkt, dass die Gesamtsumme der Verbrauchseinheiten steigt, so dass die Kosten pro gemessene Verbrauchseinheit auf ein normales Maß sinken, während die Heizkosten für das gesamte Gebäude gleich bleiben.
Selbst bei Nicht-Erreichen der VDI-Kriterien ist es gemäß VDI 2077 bei Vorliegen eines niedrigen Verbrauchswärmeanteils sinnvoll, den Abrechnungsschlüssel 50/50 zu verwenden. Lt. § 6 Abs. 4 der HeizkVO 2009 darf der Eigentürmer den Abrechnungsmaßstab für zukünftige Abrechnungszeiträume ändern, wenn sachgerechte Gründe dies erfordern.
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